Aufgrund dessen vermögen die vorgenannten DNA-Spuren einen von C._____ auf den Ellbogen des Beschuldigten durchgeführten Schlag, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7), weder nachzuweisen noch auszuschliessen, könnte die auf dem Hammer gefundene DNA-Spur des Beschuldigten doch durch einen Schlag auf seinen Ellbogen oder aber ebenso durch die Berührung des Hammers durch den Beschuldigten auf den Hammer gelangt sein.