543; 518 f.). In Bezug auf die vorgenannten DNA-Spuren relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, C._____ mit dem Hammer geschlagen und anschliessend mit C._____ um den Hammer gekämpft zu haben, wobei sowohl er selbst als auch C._____ den Hammer berührt hätten. Aufgrund dessen vermögen die vorgenannten DNA-Spuren einen von C.__