591 f.), wäre klarerweise von einer weitaus schwerwiegenderen Verletzung auszugehen. Dies unter anderem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der mit dem Hammer zurückzulegende Weg bis zum Ellbogen, welcher der Beschuldigte schützend vor sein Gesicht gehalten hätte, kürzer ausgefallen wäre, als der einberechnete Weg bis zum Kopf, weshalb von einer entsprechenden Wuchtigkeit des Schlags auszugehen wäre.