habe angeben können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Bei Betrachtung der Fotoaufnahme des verletzten Ellbogens des Beschuldigten fällt denn auch ins Auge, dass es sich hierbei lediglich um eine sehr oberflächliche Verletzung handelt (vgl. UA act. 329). Hätte C._____ tatsächlich mit dem Hammer in der Hand ausgeholt, um – wie dies der Beschuldigte behauptet hat – dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Kopf zu verpassen, woraufhin Letztgenannter seinen Arm schützend vor sein Gesicht gehalten hätte (UA act. 591 f.), wäre klarerweise von einer weitaus schwerwiegenderen Verletzung auszugehen.