Weiter wurde im Ergänzungsgutachten hervorgehoben, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Untersuchung keine Schmerzen am Ellenbogen geltend gemacht habe (UA act. 347 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33), führte Dr. med. F._____ aus, dass der Beschuldigte sehr wohl dazu in der Lage gewesen sei, sich anlässlich seiner körperlichen Untersuchung zu verständigen, da er spontan Druckschmerzen auf seiner linken Flanke - 15 -