So würden die unterschiedlichen Schürfrichtungen eher für eine Gewalteinwirkung aus unterschiedlichen Richtungen sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Die Angabe des Beschuldigten, die Läsion an seinem Ellbogen habe noch Tage nach dem Ereignis geblutet, erscheine nicht plausibel, da die Schürfung lediglich eine oberflächliche Hautabtragung gewesen sei, welche bereits wenige Stunden nach der Entstehung nicht mehr geblutet haben könne. Weiter wurde im Ergänzungsgutachten hervorgehoben, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Untersuchung keine Schmerzen am Ellenbogen geltend gemacht habe (UA act.