Die Entstehung im Rahmen eines Gerangels erscheine damit zwanglos möglich. Die Hautabschürfungen würden innert weniger Tage folgenlos abheilen (UA act. 322 f.). Aus dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 4. September 2023 geht hervor, dass die Angabe des Beschuldigten, wonach die Hautabschürfung am linken Ellenbogen durch die Einwirkung eines Hammerschlages entstanden sei, weder sicher belegt noch ausgeschlossen werden könne. Eine anderweitige Einwirkung stumpfer, tangential-schürfender Gewalt sei grundsätzlich denkbar (UA act. 347 f.). Dr. med. F.__