von vorne ausgeführter Schlag mit dem Hammer, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Demgegenüber ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 1. Juni 2023 zur forensisch-klinischen Untersuchung von C._____, dass keine den tatnächsten Angaben von C._____ – wonach der Beschuldigte von hinten mit dem Hammer gegen seinen Hinterkopf geschlagen habe – widersprechenden Befunde gefunden worden seien (UA act. 414).