Je nachdem wo der Beschuldigte gestanden habe, könne seine Schilderung somit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die durch C._____ dargelegte Schlagausführung – entweder von hinten oder, wie an der Berufungsverhandlung ausgeführt, von der Seite – sei vom Winkel und der Lokalisation her jedoch besser geeignet, um die entstandene Verletzung zu erklären (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Hinzu kommt, dass bei einer Schlagausführung von vorne, bei welcher C._____ den Schlag hätte kommen sehen, grundsätzlich das Vorhandensein von Abwehrverletzungen zu erwarten wäre. Solche Abwehrverletzungen liegen aber gerade nicht vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31).