_ vereinbar sei, wenn der Beschuldigte so zu C._____ zugewandt gestanden habe, dass er von dieser Stelle aus mit dem Hammer im richtigen Winkel, also einem senkrechten oder leicht tangentialen Winkel und sodann insbesondere auch mit genügend Kraft auf das rechte Scheitelbein von C._____ hätte schlagen können. Je nachdem wo der Beschuldigte gestanden habe, könne seine Schilderung somit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden.