Aus dem Ergänzungsgutachten (UA act. 433 f.) geht hervor, dass die durch den Beschuldigten dargelegte Schlagausführung, welche er zur Verteidigung gegen C._____ ausgeübt haben will, nur bei einem gewissen Kraftaufwand und einer gewissen Intensität möglich gewesen wäre. An der Berufungsverhandlung führte die Sachverständige Dr. med. F._____ dazu ergänzend aus, dass der vom Beschuldigten geschilderte Tathergang nur dann mit dem Verletzungsbild von C._____ vereinbar sei, wenn der Beschuldigte so zu C.__