gegenüber A.B._____ sowie gegenüber dem zweitältesten gemeinsamen Kind dienen soll, was für die Klärung des vorliegenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C._____ jedoch nicht von massgeblicher Bedeutung ist. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird u.a. über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt. Hinzukommt, dass es sich hierbei ohnehin nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, sondern bloss um Angaben von A.B._____ gegenüber den Sozialen Diensten handeln würde.