Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A.B._____ für die Frage, wie es zum Hammerschlag gegen den Kopf von C._____ gekommen ist als nicht ergiebig, zumal sie konstant ausgesagt hat, den Schlag selbst gar nicht gesehen zu haben. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beweisantrag des Privatklägers C._____, wonach die Akten des Sozialen Dienstes V._____ und Z._____ beizuziehen seien (Berufungsantwort des Privatklägers S. 5), abzuweisen ist. Dies ist damit zu begründen, dass der Beizug dieser Akten dem Nachweis der Gewalttätigkeit des Beschuldigten - 13 -