verstört gewesen. Um sicher zu sein, dass der gute Charakter und die Ehrlichkeit des Beschuldigten festgehalten würden, bitte sie um eine neue Einvernahme (GA act. 979 f.). A.B._____ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie sich mittlerweile mit dem Beschuldigten versöhnt habe (GA act. 1106). An der Berufungsverhandlung bestätigte A.B._____, sich dem Beschuldigten wieder annähern zu wollen, wobei sie vorher jedoch noch ein Gespräch mit ihm führen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17).