Sie habe sich im Jahr 2021 aus persönlichen Gründen dazu entschieden, sich vom Beschuldigten zu trennen. Sie wolle in Zukunft mit dem Beschuldigten zusammenleben. Das sei ihr grösster Wunsch (UA act. 632). Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 13. November 2023 führte A.B._____ sodann aus, sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten zu wünschen und aktuell in der durch den Beschuldigten bis zu seiner Inhaftierung bewohnten Wohnung am B-Weg in V._____ zu leben. Am Tattag hätten sich C._____ und der Beschuldigte gestritten und der Streit sei eskaliert, wobei beide verletzt worden seien. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme sei sie wegen der Verhaftung des Beschuldigten sehr