__ ihn im Gefängnis besucht habe und die beiden zusammen telefoniert hätten (UA act. 595). An ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 gab A.B._____ noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Trennung nicht akzeptiert, es sei damals zu Bosheiten seinerseits gekommen und er habe versucht, ihr zu drohen. Er habe ihr Angst machen wollen, damit sie ihn nicht verlasse (UA act. 561 f.). Am 23. August 2023 richtete sich A.B._____ dann mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und führte darin – im Widerspruch zu ihren früheren Angaben – aus, dass der Beschuldigte sie nie bedroht habe. Sie habe sich im Jahr 2021 aus persönlichen Gründen dazu entschieden, sich vom Beschuldigten zu trennen.