Bewilligung für Telefonate mit A.B._____ und anschliessend am 8. Juni 2023 die Besuchsbewilligung für A.B._____ sowie die gemeinsamen Kinder erteilt. In der Telefonbewilligung wurde festgehalten, dass die Gespräche nicht zu überwachen seien (UA act. 307; 317). Ihre den Beschuldigten anfänglich noch belastenden Aussagen tätigte A.B._____ anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 24. April 2023 (vgl. hierzu oben) und somit noch vor Erteilung der Telefonbewilligung sowie der Besuchsbewilligung. Der Beschuldigte bestätigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023, dass A.B._____ ihn im Gefängnis besucht habe und die beiden zusammen telefoniert hätten (UA act. 595).