Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte, nach der Tat zu A.B._____ gesagt zu haben, dass sie dies nichts angehen würde, sondern eine Sache zwischen ihm und C._____ sei (UA act. 594). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann erstmals aus, nach der Tat zu A.B._____ gesagt zu haben, dass dieser Plan seit langem geschmiedet worden sein müsse (GA act. 1109). An der Berufungsverhandlung führte A.B._____, entgegen ihren früheren Angaben aus, dass der Beschuldigte ihr keine Antwort gegeben und während des Vorfalls nichts gesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.).