__ geschlagen habe, geantwortet habe, sie solle sich beruhigen. Ihre anlässlich ihrer letzten Einvernahme protokollierte Antwort, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, das habe sie nicht zu interessieren, sei falsch übersetzt worden (GA act. 1103). Dies ist jedoch nicht möglich, erfolgte die Einvernahme von A.B._____ vom 24. April 2023 doch ohne Dolmetscher, da sie gut Hochdeutsch spricht (vgl. UA act. 555), wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte. Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte, nach der Tat zu A.B.__