__ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie die Wohnungstür grundsätzlich immer verschliesse und anschliessend den Schlüssel rausnehme (GA act. 1104). Auch an der Berufungsverhandlung führte sie aus, den Schlüssel manchmal wegen den Kindern wegzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Weiter widersprach A.B._____ ihren früher gemachten Aussagen, indem sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass der Beschuldigte, als sie ihn gefragt habe, ob er C._____ geschlagen habe, geantwortet habe, sie solle sich beruhigen.