Danach seien C._____ und der Beschuldigte beide zum Treppenhaus rausgegangen, wo sie sich voneinander gelöst und den Hammer auf dem Boden zurückgelassen hätten. Zum Wohnungsschlüssel führte sie weiter aus, dass sie diesen immer in der Tür stecken lasse. Sie wisse nicht, wer diesen weggenommen habe, wobei sie vermute, dass es der Beschuldigte gewesen sei (UA act. 559). Im Widerspruch hierzu führte A.B._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie die Wohnungstür grundsätzlich immer verschliesse und anschliessend den Schlüssel rausnehme (GA act.