vor dem Vorfall mehrmals ohne den Beschuldigten bei ihr zuhause gewesen sei, wobei er jedoch die Kinder habe besuchen wollen (GA act. 1104). C._____ führte aus, keine Beziehung mit A.B._____ zu führen, wobei es jedoch stimme, dass er zwei Mal ohne den Beschuldigten bei ihr zu Hause gewesen sei (UA act. 578; GA act. 1101). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als nur sehr schwer nachvollziehbar, wenig schlüssig und mitunter widersprüchlich. Auf sie kann nicht abgestellt werden.