Dass der Beschuldigte ein Problem damit hatte und eifersüchtig auf C._____ war, zeigt sich sodann deutlich anhand seiner Aussage, wonach ihn der enge Kontakt gestört habe und er sogar Massnahmen ergriffen habe, um diesen Kontakt zu unterbinden, indem er C._____ verboten habe, A.B._____ alleine zu besuchen. A.B._____ bestätigte, dass der Beschuldigte die Trennung von ihr nicht akzeptiert habe und es sein Wunsch gewesen sei, dass sie wieder zusammenkommen würden (UA act. 562). Weiter bestätigte A.B._____, dass C._____ vor dem Vorfall mehrmals ohne den Beschuldigten bei ihr zuhause gewesen sei, wobei er jedoch die Kinder habe besuchen wollen (GA act.