gelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, mittlerweile mit A.B._____ auszukommen und ihren Ruf nicht schädigen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten lassen zumindest vermuten, dass er davon ausgegangen ist, seine im Tatzeitpunkt von ihm getrenntlebende Ehefrau A.B._____ und sein Sohn C._____ hätten miteinander ein Liebesverhältnis. Dass der Beschuldigte ein Problem damit hatte und eifersüchtig auf C._____ war, zeigt sich sodann deutlich anhand seiner Aussage, wonach ihn der enge Kontakt gestört habe und er sogar Massnahmen ergriffen habe, um diesen Kontakt zu unterbinden, indem er C._____ verboten habe, A.B._____ alleine zu besuchen.