An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er im Widerspruch hierzu aus, nie behauptet zu haben, dass seine Ehefrau ihn habe töten wollen (GA act. 1108). Folglich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, C._____ hätte ein Motiv gehabt, ihn mit dem Hammer anzugreifen.