Nichts anderes geht aus den weiteren widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hervor. So gab der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 an, dass das Ganze nicht von seinem Sohn geplant worden sei, sondern dass A.B._____ auch eine Rolle gespielt habe. Hinter dieser Attacke stehe sicherlich vollständig seine Ehefrau. Sie habe auch eine falsche Aussage gemacht (UA act. 591 ff.). A.B._____ und C._____ würden sich betreffend ihre Aussagen absprechen (UA act. 595). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er im Widerspruch hierzu aus, nie behauptet zu haben, dass seine Ehefrau ihn habe töten wollen (GA act.