In keiner Weise glaubhaft erscheint sodann die Angabe des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 14. August 2023, wonach er das Anspucken an seiner letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, weil der ihn befragende Polizist ihn unter Druck gesetzt habe, dies nicht zu erwähnen (UA act. 605). Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, wurde die Einvernahme vom 23. Juni 2023 doch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt (vgl. UA act. 583). Nichts anderes geht aus den weiteren widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hervor.