aus diesem Grund angegriffen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bereits anlässlich seiner Festnahme ausgeführt habe, dass C._____ ihn angespuckt und ihm gesagt habe, er sei nicht sein Vater (Berufungsbegründung S. 6), hat der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme lediglich ausgeführt, dass C._____ dies immer wieder mache (UA act. 76), nicht jedoch, dass er dies am Tattag, unmittelbar vor dem angeblichen Angriff gesagt und gemacht habe.