Dieser Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die Zeitspanne unmittelbar vor dem Vorfall sowie insbesondere in Bezug auf das angebliche Motiv von C._____, den Beschuldigten anzugreifen, führt vor Augen, dass gerade keine Notwehrsituation vorgelegen hat. Hätte eine solche tatsächlich vorgelegen, so wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses unmittelbar vor der Tatbegehung stattgefundene Gespräch von Anfang an erwähnt hätte, macht er doch geltend, dass C._____ ihn gerade -9-