__ gewesen sein soll, die diesen dazu angestiftet haben soll, falsche Angaben zu seinem Alter zu machen, wie dies der Beschuldigte vorbringt, sind nicht ersichtlich (UA act. 586 ff.). Sodann bleibt betreffend dieses vorgebrachte Angriffsmotiv festzuhalten, dass in diesem Fall in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb C._____ sich dazu entschlossen haben sollte, den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt und in der Wohnung von A.B._____, wo Zeugen vor Ort gewesen wären, anzugreifen. Dieser Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die Zeitspanne unmittelbar vor dem Vorfall sowie insbesondere in Bezug auf das angebliche Motiv von C.__