Dass die Angabe des Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt für C._____ einen Grund dargestellt haben soll, den Beschuldigten mit einem Hammer anzugreifen, erscheint, gerade unter Würdigung der Gesamtumstände, als reine Schutzbehauptung, hatte C._____ doch, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, von Anfang an dasselbe Alter angegeben, weshalb er diesbezüglich nichts zu befürchten hatte. Hinweise darauf, dass es die damalige Anwältin von C._____ gewesen sein soll, die diesen dazu angestiftet haben soll, falsche Angaben zu seinem Alter zu machen, wie dies der Beschuldigte vorbringt, sind nicht ersichtlich (UA act.