_ hat vielmehr konstant ausgeführt, dass sein Geburtstag der 1. April 2006 sei (UA act. 578). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus seinem Ausweis für Asylsuchende N (UA act. 504) sowie aus dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 21. August 2024 (Beilage zur Berufungsantwort des Privatklägers C._____). C._____ gab zwar an, dass es korrekt sei, dass der Beschuldigte dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass er (C._____) 18 Jahre alt sei, wobei er, C._____, jedoch daraufhin dem Migrationsamt gesagt habe, dass dies nicht stimme. Er sei deshalb nicht wütend auf den Beschuldigten gewesen (UA act. 580). Dass die Angabe des Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt für C.___