Weiter liegt ein relevanter Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Zeit unmittelbar vor dem Schlag vor, welcher gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht: Der Beschuldigte hat erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2023 erwähnt, dass C._____ ihn vor der Auseinandersetzung, noch bevor er, der Beschuldigte, auf die Toilette gegangen sei, gefragt habe, ob er am darauffolgenden Dienstag wegen des Asylverfahrens zum Anwalt von C._____ mitkommen könne. Er, der Beschuldigte, habe geantwortet, dass er am Dienstag keine Zeit habe, sondern erst am Donnerstag. Daraufhin habe ihn C._____ angespuckt und ihm gesagt, dass er nicht sein Vater sei (UA act.