__ mit dem Hammer geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.; S. 28), erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein sehr einschneidendes und einmaliges Ereignis gehandelt haben muss, nur schwer nachvollziehbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um relevante Handlungsstränge des eigentlichen Kerngeschehens gehandelt hat, weshalb trotz des verstrichenen Zeitablaufs zu erwarten wäre, dass der Beschuldigte sich an diese relevanten Punkte erinnern könnte.