Erst nach einer durch den amtlichen Verteidiger initiierten kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung wurde ein Missverständnis geltend gemacht und durch den Beschuldigten ausgeführt, dass C._____ ihn, also den Beschuldigten, mit einem Hammer angegriffen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Dass der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern konnte, ob er den Hammer C._____ habe entreissen müssen, bevor er diesen geschlagen habe, an welcher Körperstelle ihn C._____ getroffen habe, als dieser ihn angespuckt habe, und wie er C._____ mit dem Hammer geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.;