Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zuerst ausgeführt hat, dass es sich beim Vorfall um einen spontanen Unfall gehandelt habe. Es sei sein Fehler, dass er handgreiflich geworden sei. Erst nach einer durch den amtlichen Verteidiger initiierten kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung wurde ein Missverständnis geltend gemacht und durch den Beschuldigten ausgeführt, dass C._____ ihn, also den Beschuldigten, mit einem Hammer angegriffen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.).