147 IV 409 E. 5.4.3). Auf die entsprechenden Ausführungen betreffend den Leumund von C._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen, da über unerhebliche Tatsachen nicht Beweis zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.4.2. Dagegen lassen die mitunter widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt und insbesondere kein Angriff von C._____ auf den Beschuldigten stattgefunden hat: