Insgesamt erscheinen die Aussagen von C._____ als schlüssig und nachvollziehbar und mit Ausnahme der nicht entscheidenden Frage, ob der Beschuldigte vor dem Schlag hinter oder neben ihm gestanden hat, auch konstant uns somit glaubhaft. Auf sie ist somit abzustellen, ohne dass es dabei jedoch – entgegen den Ausführungen der Vertreterin von C._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) – auf die allgemeine Glaubwürdigkeit von C._____ im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ankommen würde. Für die Wahrheitsfindung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen abzustellen (BGE -7-