An der Berufungsverhandlung bestätigte C._____ seine bisher gemachten Ausführungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Er führte jedoch seinen früheren Aussagen widersprechend aus, dass der Beschuldigte seitlich, rechts neben ihm gestanden habe, als er auf ihn eingeschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Damit hat C._____ zwar seiner früher gemachten Angabe widersprochen, wonach der Beschuldigte hinter ihm stehend auf ihn eingeschlagen habe. Dies lässt sich aber einerseits mit dem Zeitablauf zwischen den Aussagen und andererseits dem Umstand, dass der genaue Standort des Beschuldigten vor dem Schlag für C._____ nicht von entscheidender Bedeutung war, erklären.