Daraufhin habe A.B._____ einen Schlüssel aus einer Tasche geholt und die Wohnungstür geöffnet, woraufhin alle rausgegangen seien und er und der Beschuldigte nach wie vor beide den Hammer gehalten hätten, bevor der Beschuldigte den Hammer losgelassen habe. Daraufhin habe A.B._____ zum Beschuldigten sinngemäss gesagt, dass nun auch alles herauskommen werde, was er mit ihr gemacht habe. Er, C._____, habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe. Vor dem Schlag hätten sie keinen Streit gehabt und er habe den Beschuldigten weder beleidigt noch geschlagen. Er habe nicht gesehen, wo der Beschuldigte den Hammer hergenommen habe (UA act. 570 ff.).