Folglich hat die beschuldigte Person, welche gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zur Verweigerung der Mitwirkung schlechthin und damit auch zur Aussageverweigerung berechtigt ist, ihre Unschuld und damit vorliegend eine Notwehrsituation nicht nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr findet entgegen der Vorinstanz gerade nicht statt (BGE 148 IV 205 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3).