Entgegen der Vorinstanz, welche – wie der Beschuldigte zurecht vorbringt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.) – fälschlicherweise festgehalten hat, dass das Vorliegen einer Notwehrsituation durch den Beschuldigten glaubhaft zu machen und damit nachzuweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4), ist es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Folglich hat die beschuldigte Person, welche gemäss Art.