Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass eine Notwehrsituation vorlegen habe, da ihm zuerst C._____ einen Schlag mit dem Hammer gegen den Ellenbogen versetzt habe, als C._____ versucht habe, ihn (den Beschuldigten) mit dem Hammer an dessen Kopf zu schlagen. Er bringt vor, dass er vor C._____ stehend mit dem Hammer in seiner rechten Hand, von seiner eigenen linken Seite aus ausholend mit einem sogenannten «Rückhandschlag» gegen die rechte Kopfseite von C._____ geschlagen habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6).