Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C._____ dagegen beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und des Privatklägers C._____ S. 2). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. April 2023 in der Wohnung von A.B._____ anwesend war und seinem Sohn, dem Privatkläger C._____, mit einem Hammer einen Schlag gegen dessen Kopf versetzt hat.