2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 16. April 2023 zusammen mit seinem Sohn C._____ seine Ehefrau A.B._____, von welcher er damals getrennt gelebt habe, sowie die gemeinsamen Kinder in ihrer Wohnung am A-Platz […] in V._____ zusammen besucht habe. Gegen 19.55 Uhr habe C._____ im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen, als der Beschuldigte plötzlich einen Hammer behändigt, mit seiner rechten Hand ausgeholt und dem ahnungslosen C._____ mit der flachen Seite des Hammerkopfes gezielt