1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des ergangenen Schuldspruchs der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der dafür ausgesprochenen Strafe, der Landesverweisung und der Zivilforderung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt der Einziehung des beschlagnahmten Hammers findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Nicht einzutreten ist auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen (Berufungserklärung S. 2).