3.2. Am 12. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. September 2024 beantragte der Privatkläger C._____ die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Mai 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: