__ auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem vorgenannten Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von Fr. 78'600.00 auszurichten. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'838.55 auszurichten.