2. Mit Urteil vom 7. März 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Es ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 12 Jahren an. Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Einziehung eines beschlagnahmten Hammers an, verwies die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg