Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.81 (ST.2023.232; StA.2023.2525) Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger C._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner, […] Beschuldigter B.B._____, geboren am tt.mm.1969, von Eritrea, z.Zt.: JVA Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 8. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. 2. Mit Urteil vom 7. März 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Es ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 12 Jahren an. Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Einziehung eines beschlagnahmten Hammers an, verwies die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem vorgenannten Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von Fr. 78'600.00 auszurichten. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'838.55 auszurichten. 3.2. Am 12. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. September 2024 beantragte der Privatkläger C._____ die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Mai 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des ergangenen Schuld- spruchs der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der dafür ausgesprochenen Strafe, der Landes- verweisung und der Zivilforderung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt der Einziehung des beschlagnahmten Hammers findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Nicht einzutreten ist auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Berufung wurde ausdrücklich und ausschliesslich für den Beschuldigten erklärt und die Anträge wurden in dessen Namen gestellt. Der Beschuldigte ist mangels Beschwer nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung seines amtlichen Verteidigers anzufechten, da er durch eine zu niedrige Entschädigung nicht in seinen Rechten und Interessen beeinträchtigt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Vielmehr hätte der amtliche Verteidiger hinsichtlich seiner als zu niedrig erachteten erstinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen und nicht etwa als Vertreter des Beschuldigten Berufung erheben und Anträge stellen müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 16 zu Art. 135 StPO; MELUNOVIC, Revision des Strafprozesses: Das sind die wichtigsten Neuerungen, in: plädoyer 2/2023, S. 38 ff., Ziff. 5). Das hat er innert Rechtsmittelfrist nicht getan. 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 16. April 2023 zusammen mit seinem Sohn C._____ seine Ehefrau A.B._____, von welcher er damals getrennt gelebt habe, sowie die gemeinsamen Kinder in ihrer Wohnung am A-Platz […] in V._____ zusammen besucht habe. Gegen 19.55 Uhr habe C._____ im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen, als der Beschuldigte plötzlich einen Hammer behändigt, mit seiner rechten Hand ausgeholt und dem ahnungslosen C._____ mit der flachen Seite des Hammerkopfes gezielt von hinten auf dessen Kopf geschlagen habe. Der wuchtig ausgeführte Schlag habe C._____ an der rechten Kopfseite im Bereich des -4- Scheitelbeins getroffen. C._____ sei sofort aufgestanden und habe den Beschuldigten schockiert gefragt, was er mache und aus welchem Grund er ihn geschlagen habe. Währenddessen hätten sie beide den Hammer mit ihren Händen festgehalten, wobei sie versucht hätten, den Hammer an sich zu reissen. Das Gerangel habe sich in Richtung der Eingangstüre verlagert, woraufhin der Beschuldigte den Hammer schliesslich im Treppenhaus losgelassen habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C._____ dagegen beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und des Privatklägers C._____ S. 2). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. April 2023 in der Wohnung von A.B._____ anwesend war und seinem Sohn, dem Privatkläger C._____, mit einem Hammer einen Schlag gegen dessen Kopf versetzt hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass eine Notwehrsituation vorlegen habe, da ihm zuerst C._____ einen Schlag mit dem Hammer gegen den Ellenbogen versetzt habe, als C._____ versucht habe, ihn (den Beschuldigten) mit dem Hammer an dessen Kopf zu schlagen. Er bringt vor, dass er vor C._____ stehend mit dem Hammer in seiner rechten Hand, von seiner eigenen linken Seite aus ausholend mit einem sogenannten «Rückhandschlag» gegen die rechte Kopfseite von C._____ geschlagen habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). An seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 hatte er diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es zum Schlag auf den Kopf von C._____ gekommen sei, als er, der Beschuldigte, C._____ den Hammer habe entreissen wollen und sie miteinander gerangelt hätten. Der Schlag sei nicht gezielt gewesen. Es sei keine Absicht gewesen (UA act. 592 f.; 595). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst -5- anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Entgegen der Vorinstanz, welche – wie der Beschuldigte zurecht vorbringt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.) – fälschlicherweise festgehalten hat, dass das Vorliegen einer Notwehrsituation durch den Beschuldigten glaubhaft zu machen und damit nachzuweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4), ist es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Folglich hat die beschuldigte Person, welche gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zur Verweigerung der Mitwirkung schlechthin und damit auch zur Aussageverweigerung berechtigt ist, ihre Unschuld und damit vorliegend eine Notwehrsituation nicht nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr findet entgegen der Vorinstanz gerade nicht statt (BGE 148 IV 205 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). 2.4. 2.4.1. C._____ gab an seiner delegierten Einvernahme vom 10. Mai 2023 zu Protokoll, dass er und der Beschuldigte dran gewesen wären, zu gehen, und er auf dem Sofa gesessen und auf seinem Mobiltelefon einen Fussballmatch geschaut habe, als der Beschuldigte auf den Balkon rausgegangen und danach zurückgekommen sei und bei der Türe stehengeblieben sei, wo er etwas in seinem Rucksack gesucht habe. Er habe den Beschuldigten gefragt, was er mache, woraufhin der Beschuldigte geantwortet habe, dass es kalt sei und er die Türe schliessen wolle. Danach habe er, C._____, sich nicht mehr auf den Beschuldigten geachtet, woraufhin der Beschuldigte von hinten gekommen sei und ihn einmal mit einem Hammer auf die rechte Seite des Hinterkopfes geschlagen habe. Er könne sich nicht gut daran erinnern, was danach passiert sei. Er sei aufgestanden und habe den Beschuldigten gefragt, was er machen würde und weshalb er ihn geschlagen habe. Dann hätten sie beide den Hammer festgehalten, woraufhin A.B._____ und die Kinder gekommen seien. Er und der Beschuldigte hätten sich dann in Richtung der Wohnungstüre bewegt und er, C._____, habe versucht, die Wohnungstür zu öffnen. Dies sei nicht gegangen, weil die Tür verschlossen gewesen sei und sich auch kein Schlüssel im Schloss befunden habe. Er wisse nicht, ob er dabei den Hammer noch festgehalten habe. Vermutlich habe A.B._____ den Beschuldigten dann gefragt, was dieser mache. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, dass er den Hammer loslassen müsse, woraufhin er, C._____, geantwortet habe, dass er dies nicht machen würde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn noch einmal schlagen würde. -6- Daraufhin habe A.B._____ einen Schlüssel aus einer Tasche geholt und die Wohnungstür geöffnet, woraufhin alle rausgegangen seien und er und der Beschuldigte nach wie vor beide den Hammer gehalten hätten, bevor der Beschuldigte den Hammer losgelassen habe. Daraufhin habe A.B._____ zum Beschuldigten sinngemäss gesagt, dass nun auch alles herauskommen werde, was er mit ihr gemacht habe. Er, C._____, habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe. Vor dem Schlag hätten sie keinen Streit gehabt und er habe den Beschuldigten weder beleidigt noch geschlagen. Er habe nicht gesehen, wo der Beschuldigte den Hammer hergenommen habe (UA act. 570 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C._____ seine bisher gemachten Aussagen. Er konkretisierte diese dahingehend, als dass er angab, der Beschuldigte habe auf die Frage von A.B._____, was dieser mache, geantwortet, dass C._____ ihn gestört habe (GA act. 1101 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte C._____ seine bisher gemachten Ausführungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Er führte jedoch seinen früheren Aussagen widersprechend aus, dass der Beschuldigte seitlich, rechts neben ihm gestanden habe, als er auf ihn eingeschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Damit hat C._____ zwar seiner früher gemachten Angabe widersprochen, wonach der Beschuldigte hinter ihm stehend auf ihn eingeschlagen habe. Dies lässt sich aber einerseits mit dem Zeitablauf zwischen den Aussagen und andererseits dem Umstand, dass der genaue Standort des Beschuldigten vor dem Schlag für C._____ nicht von entscheidender Bedeutung war, erklären. Entscheidend ist denn auch vielmehr, dass C._____ konstant ausgesagt hat, dass der Schlag für ihn völlig überraschend und nicht von vorne erfolgt ist und nicht, ob der Beschuldigte vor dem Schlag hinter oder neben ihm gestanden ist, zumal der Hammerschlag gegen den Kopf von C._____ erstellt ist und sich die dabei erlittenen Verletzungen gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Sachverständigen Dr. med. F._____ sowohl mit einem Schlag von hinten wie auch von der Seite vereinbaren lassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 f.). Insgesamt erscheinen die Aussagen von C._____ als schlüssig und nachvollziehbar und mit Ausnahme der nicht entscheidenden Frage, ob der Beschuldigte vor dem Schlag hinter oder neben ihm gestanden hat, auch konstant uns somit glaubhaft. Auf sie ist somit abzustellen, ohne dass es dabei jedoch – entgegen den Ausführungen der Vertreterin von C._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) – auf die allgemeine Glaubwürdigkeit von C._____ im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ankommen würde. Für die Wahrheitsfindung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen abzustellen (BGE -7- 147 IV 409 E. 5.4.3). Auf die entsprechenden Ausführungen betreffend den Leumund von C._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen, da über unerhebliche Tatsachen nicht Beweis zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.4.2. Dagegen lassen die mitunter widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um Schutz- behauptungen handelt und insbesondere kein Angriff von C._____ auf den Beschuldigten stattgefunden hat: Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung zuerst ausgeführt hat, dass es sich beim Vorfall um einen spontanen Unfall gehandelt habe. Es sei sein Fehler, dass er handgreiflich geworden sei. Erst nach einer durch den amtlichen Verteidiger initiierten kurzen Unterbrechung der Berufungsverhandlung wurde ein Miss- verständnis geltend gemacht und durch den Beschuldigten ausgeführt, dass C._____ ihn, also den Beschuldigten, mit einem Hammer angegriffen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Dass der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern konnte, ob er den Hammer C._____ habe entreissen müssen, bevor er diesen geschlagen habe, an welcher Körperstelle ihn C._____ getroffen habe, als dieser ihn angespuckt habe, und wie er C._____ mit dem Hammer geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.; S. 28), erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein sehr einschneidendes und einmaliges Ereignis gehandelt haben muss, nur schwer nachvollziehbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um relevante Handlungsstränge des eigentlichen Kerngeschehens gehandelt hat, weshalb trotz des verstrichenen Zeitablaufs zu erwarten wäre, dass der Beschuldigte sich an diese relevanten Punkte erinnern könnte. Weiter liegt ein relevanter Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Zeit unmittelbar vor dem Schlag vor, welcher gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht: Der Beschuldigte hat erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2023 erwähnt, dass C._____ ihn vor der Auseinandersetzung, noch bevor er, der Beschuldigte, auf die Toilette gegangen sei, gefragt habe, ob er am darauffolgenden Dienstag wegen des Asylverfahrens zum Anwalt von C._____ mitkommen könne. Er, der Beschuldigte, habe geantwortet, dass er am Dienstag keine Zeit habe, sondern erst am Donnerstag. Daraufhin habe ihn C._____ angespuckt und ihm gesagt, dass er nicht sein Vater sei (UA act. 601 f.). An seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, dass C._____ wie hypnotisiert zurückgeblieben sei und ihn gar nicht wahrgenommen habe, als er C._____ -8- gesagt habe, er gehe jetzt auf die Toilette und danach würden sie die Wohnung verlassen (UA act. 590). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dagegen aus, dass C._____, nachdem er, also der Beschuldigte, ihm gesagt habe, dass sie nun nach Hause gehen würden, ihm geantwortet habe, dass er nicht sein Vater sei. Als er, der Beschuldigte, C._____ gefragt habe, weshalb er dies behaupte, habe C._____ geantwortet, dies habe er gesagt, weil er ihn wegen seines Alters beim Migrationsamt verraten habe. Daraufhin habe ihn C._____ angespuckt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Mitunter macht der Beschuldigte geltend, C._____ hätte ihn angegriffen, weil C._____ den Schweizer Behörden fälschlicherweise angegeben habe, 16 Jahre anstatt korrekterweise 24 Jahre alt zu sein, und er, der Beschuldigte, daraufhin dem Migrationsamt dessen richtiges Alter mitgeteilt habe. Dies habe ihm C._____ übelgenommen, weshalb C._____ ihm gesagt habe, dass er sich dafür an ihm rächen wolle. Diesen Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich des angeblichen Angriffsmotivs, welches C._____ gehabt haben soll, kann nicht gefolgt werden. C._____ hat vielmehr konstant ausgeführt, dass sein Geburtstag der 1. April 2006 sei (UA act. 578). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus seinem Ausweis für Asylsuchende N (UA act. 504) sowie aus dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 21. August 2024 (Beilage zur Berufungsantwort des Privatklägers C._____). C._____ gab zwar an, dass es korrekt sei, dass der Beschuldigte dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass er (C._____) 18 Jahre alt sei, wobei er, C._____, jedoch daraufhin dem Migrationsamt gesagt habe, dass dies nicht stimme. Er sei deshalb nicht wütend auf den Beschuldigten gewesen (UA act. 580). Dass die Angabe des Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt für C._____ einen Grund dargestellt haben soll, den Beschuldigten mit einem Hammer anzugreifen, erscheint, gerade unter Würdigung der Gesamtumstände, als reine Schutzbehauptung, hatte C._____ doch, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, von Anfang an dasselbe Alter angegeben, weshalb er diesbezüglich nichts zu befürchten hatte. Hinweise darauf, dass es die damalige Anwältin von C._____ gewesen sein soll, die diesen dazu angestiftet haben soll, falsche Angaben zu seinem Alter zu machen, wie dies der Beschuldigte vorbringt, sind nicht ersichtlich (UA act. 586 ff.). Sodann bleibt betreffend dieses vorgebrachte Angriffsmotiv festzuhalten, dass in diesem Fall in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb C._____ sich dazu entschlossen haben sollte, den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt und in der Wohnung von A.B._____, wo Zeugen vor Ort gewesen wären, anzugreifen. Dieser Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die Zeitspanne unmittelbar vor dem Vorfall sowie insbesondere in Bezug auf das angebliche Motiv von C._____, den Beschuldigten anzugreifen, führt vor Augen, dass gerade keine Notwehrsituation vorgelegen hat. Hätte eine solche tatsächlich vorgelegen, so wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte dieses unmittelbar vor der Tatbegehung stattgefundene Gespräch von Anfang an erwähnt hätte, macht er doch geltend, dass C._____ ihn gerade -9- aus diesem Grund angegriffen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bereits anlässlich seiner Festnahme ausgeführt habe, dass C._____ ihn angespuckt und ihm gesagt habe, er sei nicht sein Vater (Berufungsbegründung S. 6), hat der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme lediglich ausgeführt, dass C._____ dies immer wieder mache (UA act. 76), nicht jedoch, dass er dies am Tattag, unmittelbar vor dem angeblichen Angriff gesagt und gemacht habe. In keiner Weise glaubhaft erscheint sodann die Angabe des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 14. August 2023, wonach er das Anspucken an seiner letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, weil der ihn befragende Polizist ihn unter Druck gesetzt habe, dies nicht zu erwähnen (UA act. 605). Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, wurde die Einvernahme vom 23. Juni 2023 doch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt (vgl. UA act. 583). Nichts anderes geht aus den weiteren widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hervor. So gab der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 an, dass das Ganze nicht von seinem Sohn geplant worden sei, sondern dass A.B._____ auch eine Rolle gespielt habe. Hinter dieser Attacke stehe sicherlich vollständig seine Ehefrau. Sie habe auch eine falsche Aussage gemacht (UA act. 591 ff.). A.B._____ und C._____ würden sich betreffend ihre Aussagen absprechen (UA act. 595). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er im Widerspruch hierzu aus, nie behauptet zu haben, dass seine Ehefrau ihn habe töten wollen (GA act. 1108). Folglich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, C._____ hätte ein Motiv gehabt, ihn mit dem Hammer anzugreifen. Dagegen lassen die im Laufe des Strafverfahrens getätigten Aussagen des Beschuldigten – auch wenn seine genauen Beweggründe letztlich im Dunkeln geblieben sind – zumindest ein mögliches Motiv, seinen Sohn C._____ zu töten, vermuten. So führte der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 aus, dass ihn der enge Kontakt zwischen C._____ und seiner Ehefrau A.B._____ gestört habe, und er deshalb C._____ verboten habe, A.B._____ alleine zu besuchen, was dieser jedoch weiterhin gemacht habe. C._____ habe auch bei A.B._____ übernachtet. Sodann habe ihm A.B._____ gesagt, dass C._____ jeweils mitkommen müsse, wenn er, der Beschuldigte, sie und die gemeinsamen Kinder besuchen wolle. Ohne Begleitung von C._____ habe er A.B._____ nicht mehr besuchen dürfen (UA act. 587). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass C._____ zwischen ihm, dem Beschuldigten, und A.B._____ stehe (UA act. 605). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob A.B._____ etwas mit dem C._____ zugefügten Schlag mit dem Hammer zu tun habe an, dass es sie beide, also C._____ und A.B._____ angehe, und ihn, den Beschuldigten, nicht tangiere. Danach gefragt, ob etwas zwischen C._____ und A.B._____ - 10 - gelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, mittlerweile mit A.B._____ auszukommen und ihren Ruf nicht schädigen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten lassen zumindest vermuten, dass er davon ausgegangen ist, seine im Tatzeitpunkt von ihm getrenntlebende Ehefrau A.B._____ und sein Sohn C._____ hätten miteinander ein Liebesverhältnis. Dass der Beschuldigte ein Problem damit hatte und eifersüchtig auf C._____ war, zeigt sich sodann deutlich anhand seiner Aussage, wonach ihn der enge Kontakt gestört habe und er sogar Massnahmen ergriffen habe, um diesen Kontakt zu unterbinden, indem er C._____ verboten habe, A.B._____ alleine zu besuchen. A.B._____ bestätigte, dass der Beschuldigte die Trennung von ihr nicht akzeptiert habe und es sein Wunsch gewesen sei, dass sie wieder zusammenkommen würden (UA act. 562). Weiter bestätigte A.B._____, dass C._____ vor dem Vorfall mehrmals ohne den Beschuldigten bei ihr zuhause gewesen sei, wobei er jedoch die Kinder habe besuchen wollen (GA act. 1104). C._____ führte aus, keine Beziehung mit A.B._____ zu führen, wobei es jedoch stimme, dass er zwei Mal ohne den Beschuldigten bei ihr zu Hause gewesen sei (UA act. 578; GA act. 1101). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als nur sehr schwer nachvollziehbar, wenig schlüssig und mitunter widersprüchlich. Auf sie kann nicht abgestellt werden. 2.4.3. Weiter sind die durch A.B._____ gemachten Aussagen zu würdigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, macht ein Vergleich ihrer Aussagen deutlich, dass sich diese im Verlauf des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten verändert haben. Dies, nachdem wohl eine Beeinflussung von A.B._____ durch den Beschuldigten stattgefunden hat. A.B._____ führte an ihrer delegierten Einvernahme vom 24. April 2023 aus, während des eigentlichen Vorfalls im Schlafzimmer gewesen zu sein, während der Beschuldigte und C._____ im Wohnzimmer gewesen seien. Sie habe dann einen Schrei von C._____ gehört, woraufhin sie ins Wohnzimmer gegangen sei und dort gesehen habe, wie C._____ und der Beschuldigte beide den Hammer festgehalten hätten und sich gegenseitig weggestossen hätten. Einen Schlag habe sie nicht gesehen. C._____ habe am Kopf geblutet. Daraufhin habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er C._____ geschlagen habe, was dieser bejaht habe. Anschliessend habe sie den Beschuldigten gefragt, weshalb er dies gemacht habe, worauf er geantwortet habe, dass sie das nicht zu interessieren habe. C._____ und der Beschuldigte hätten sich dann durch die ganze Wohnung gestossen, wobei sie immer noch beide den Hammer festgehalten hätten. A.B._____ führte weiter aus, dass sie während des Vorfalls, als der Beschuldigte und C._____ um den Hammer gekämpft hätten, die Wohnung habe verlassen wollen. Der Schlüssel habe aber nicht in der Wohnungstür gesteckt. Sie - 11 - habe daraufhin gefragt, wo der Schlüssel sei, und der Beschuldigte habe geantwortet, dass sie bleiben solle. Sie habe grosse Angst bekommen und sei fast bewusstlos geworden. Sie habe dann den Schlüssel für die Wohnungstüre gesucht, um diese aufschliessen zu können, und habe ihren Nachbarn telefonisch kontaktiert, um ihn zu bitten, die Polizei zu verständigen. Danach habe sie sich daran erinnert, dass sie einen Reserveschlüssel habe, welchen sie geholt habe und mit welchem sie die Wohnungstür habe öffnen können. Danach seien C._____ und der Beschuldigte beide zum Treppenhaus rausgegangen, wo sie sich voneinander gelöst und den Hammer auf dem Boden zurückgelassen hätten. Zum Wohnungsschlüssel führte sie weiter aus, dass sie diesen immer in der Tür stecken lasse. Sie wisse nicht, wer diesen weggenommen habe, wobei sie vermute, dass es der Beschuldigte gewesen sei (UA act. 559). Im Widerspruch hierzu führte A.B._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie die Wohnungstür grundsätzlich immer verschliesse und anschliessend den Schlüssel rausnehme (GA act. 1104). Auch an der Berufungsverhandlung führte sie aus, den Schlüssel manchmal wegen den Kindern wegzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Weiter widersprach A.B._____ ihren früher gemachten Aussagen, indem sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass der Beschuldigte, als sie ihn gefragt habe, ob er C._____ geschlagen habe, geantwortet habe, sie solle sich beruhigen. Ihre anlässlich ihrer letzten Einvernahme protokollierte Antwort, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, das habe sie nicht zu interessieren, sei falsch übersetzt worden (GA act. 1103). Dies ist jedoch nicht möglich, erfolgte die Einvernahme von A.B._____ vom 24. April 2023 doch ohne Dolmetscher, da sie gut Hochdeutsch spricht (vgl. UA act. 555), wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen konnte. Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte, nach der Tat zu A.B._____ gesagt zu haben, dass sie dies nichts angehen würde, sondern eine Sache zwischen ihm und C._____ sei (UA act. 594). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann erstmals aus, nach der Tat zu A.B._____ gesagt zu haben, dass dieser Plan seit langem geschmiedet worden sein müsse (GA act. 1109). An der Berufungsverhandlung führte A.B._____, entgegen ihren früheren Angaben aus, dass der Beschuldigte ihr keine Antwort gegeben und während des Vorfalls nichts gesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Dass wohl tatsächlich eine Beeinflussung von A.B._____ durch den Beschuldigten stattgefunden hat, zeigt sich anhand der nachfolgenden Ausführungen. Hervorzuheben ist vorab, dass das veränderte Aussage- verhalten von A.B._____ mit den Daten der erteilten Telefonbewilligung sowie der Besuchsbewilligung übereinstimmt. So wurde dem Beschuldigten am 11. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft eine - 12 - Bewilligung für Telefonate mit A.B._____ und anschliessend am 8. Juni 2023 die Besuchsbewilligung für A.B._____ sowie die gemeinsamen Kinder erteilt. In der Telefonbewilligung wurde festgehalten, dass die Gespräche nicht zu überwachen seien (UA act. 307; 317). Ihre den Beschuldigten anfänglich noch belastenden Aussagen tätigte A.B._____ anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 24. April 2023 (vgl. hierzu oben) und somit noch vor Erteilung der Telefonbewilligung sowie der Besuchsbewilligung. Der Beschuldigte bestätigte an seiner delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023, dass A.B._____ ihn im Gefängnis besucht habe und die beiden zusammen telefoniert hätten (UA act. 595). An ihrer Einvernahme vom 24. April 2023 gab A.B._____ noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Trennung nicht akzeptiert, es sei damals zu Bosheiten seinerseits gekommen und er habe versucht, ihr zu drohen. Er habe ihr Angst machen wollen, damit sie ihn nicht verlasse (UA act. 561 f.). Am 23. August 2023 richtete sich A.B._____ dann mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und führte darin – im Widerspruch zu ihren früheren Angaben – aus, dass der Beschuldigte sie nie bedroht habe. Sie habe sich im Jahr 2021 aus persönlichen Gründen dazu entschieden, sich vom Beschuldigten zu trennen. Sie wolle in Zukunft mit dem Beschuldigten zusammenleben. Das sei ihr grösster Wunsch (UA act. 632). Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 13. November 2023 führte A.B._____ sodann aus, sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten zu wünschen und aktuell in der durch den Beschuldigten bis zu seiner Inhaftierung bewohnten Wohnung am B-Weg in V._____ zu leben. Am Tattag hätten sich C._____ und der Beschuldigte gestritten und der Streit sei eskaliert, wobei beide verletzt worden seien. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme sei sie wegen der Verhaftung des Beschuldigten sehr verstört gewesen. Um sicher zu sein, dass der gute Charakter und die Ehrlichkeit des Beschuldigten festgehalten würden, bitte sie um eine neue Einvernahme (GA act. 979 f.). A.B._____ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie sich mittlerweile mit dem Beschuldigten versöhnt habe (GA act. 1106). An der Berufungs- verhandlung bestätigte A.B._____, sich dem Beschuldigten wieder annähern zu wollen, wobei sie vorher jedoch noch ein Gespräch mit ihm führen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A.B._____ für die Frage, wie es zum Hammerschlag gegen den Kopf von C._____ gekommen ist als nicht ergiebig, zumal sie konstant ausgesagt hat, den Schlag selbst gar nicht gesehen zu haben. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beweisantrag des Privatklägers C._____, wonach die Akten des Sozialen Dienstes V._____ und Z._____ beizuziehen seien (Berufungsantwort des Privatklägers S. 5), abzuweisen ist. Dies ist damit zu begründen, dass der Beizug dieser Akten dem Nachweis der Gewalttätigkeit des Beschuldigten - 13 - gegenüber A.B._____ sowie gegenüber dem zweitältesten gemeinsamen Kind dienen soll, was für die Klärung des vorliegenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C._____ jedoch nicht von massgeblicher Bedeutung ist. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird u.a. über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt. Hinzukommt, dass es sich hierbei ohnehin nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, sondern bloss um Angaben von A.B._____ gegenüber den Sozialen Diensten handeln würde. 2.4.4. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht, dass sich seine Aussagen ohne Weiteres in Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen bringen lassen, jene des Beschuldigten darin aber in den entscheidenden Punkten keine Stütze finden. Gemäss Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 29. August 2023 hat bei C._____ über dem rechten Scheitelbein eine 3 cm lange Riss-Quetsch-Wunde mit einer bogenförmigen Hautdurchtrennung mit geschürften und gequetschten Wundrändern in einem annähernd vier- bzw. rechteckigen Areal vorgelegen. Radiologisch ist ein mehrfragmentärer Eindrückungsbruch, also eine sogenannte Impressionsfraktur mit Verlagerung der Knochenfragmente in die Schädelhöhle, diagnostiziert worden. Aus dem Ergänzungsgutachten (UA act. 433 f.) geht hervor, dass die durch den Beschuldigten dargelegte Schlagausführung, welche er zur Verteidigung gegen C._____ ausgeübt haben will, nur bei einem gewissen Kraftaufwand und einer gewissen Intensität möglich gewesen wäre. An der Berufungsverhandlung führte die Sachverständige Dr. med. F._____ dazu ergänzend aus, dass der vom Beschuldigten geschilderte Tathergang nur dann mit dem Verletzungsbild von C._____ vereinbar sei, wenn der Beschuldigte so zu C._____ zugewandt gestanden habe, dass er von dieser Stelle aus mit dem Hammer im richtigen Winkel, also einem senkrechten oder leicht tangentialen Winkel und sodann insbesondere auch mit genügend Kraft auf das rechte Scheitelbein von C._____ hätte schlagen können. Je nachdem wo der Beschuldigte gestanden habe, könne seine Schilderung somit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die durch C._____ dargelegte Schlagausführung – entweder von hinten oder, wie an der Berufungsverhandlung ausgeführt, von der Seite – sei vom Winkel und der Lokalisation her jedoch besser geeignet, um die entstandene Verletzung zu erklären (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Hinzu kommt, dass bei einer Schlagausführung von vorne, bei welcher C._____ den Schlag hätte kommen sehen, grundsätzlich das Vorhandensein von Abwehrverletzungen zu erwarten wäre. Solche Abwehrverletzungen liegen aber gerade nicht vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Somit steht fest, dass ein ungezielter und - 14 - von vorne ausgeführter Schlag mit dem Hammer, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Demgegenüber ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 1. Juni 2023 zur forensisch-klinischen Untersuchung von C._____, dass keine den tatnächsten Angaben von C._____ – wonach der Beschuldigte von hinten mit dem Hammer gegen seinen Hinterkopf geschlagen habe – widersprechenden Befunde gefunden worden seien (UA act. 414). Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf lässt sich sodann nicht schlüssig mit den bei ihm festgestellten Verletzungen in Einklang bringen. Dem Gutachten betreffend die forensisch-klinische Untersuchung des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 21. April 2023 kann entnommen werden, dass am rechten Ring- und Mittelfinger sowie am linken Ellenbogen des Beschuldigten Hautabschürfungen hätten festgestellt werden können, welche frisch gewesen und dem gegenständlichen Ereignis zuzuordnen seien. Die Hautabschürfungen seien durch stumpfe respektive tangential-schürfende Gewalteinwirkungen entstanden, z.B. durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche oder Kratzen mit den Fingernägeln. Die Entstehung im Rahmen eines Gerangels erscheine damit zwanglos möglich. Die Hautabschürfungen würden innert weniger Tage folgenlos abheilen (UA act. 322 f.). Aus dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 4. September 2023 geht hervor, dass die Angabe des Beschuldigten, wonach die Hautabschürfung am linken Ellenbogen durch die Einwirkung eines Hammerschlages entstanden sei, weder sicher belegt noch ausgeschlossen werden könne. Eine anderweitige Einwirkung stumpfer, tangential-schürfender Gewalt sei grundsätzlich denkbar (UA act. 347 f.). Dr. med. F._____ führte diesbezüglich an der Berufungsverhandlung aus, gegen eine Verletzung des Ellbogens des Beschuldigten durch einen Hammerschlag würden die Hautabschürfungen, welche links und rechts gleich tief seien, sowie die unterschiedlichen Schürfrichtungen sprechen. So würden die unter- schiedlichen Schürfrichtungen eher für eine Gewalteinwirkung aus unterschiedlichen Richtungen sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Die Angabe des Beschuldigten, die Läsion an seinem Ellbogen habe noch Tage nach dem Ereignis geblutet, erscheine nicht plausibel, da die Schürfung lediglich eine oberflächliche Hautabtragung gewesen sei, welche bereits wenige Stunden nach der Entstehung nicht mehr geblutet haben könne. Weiter wurde im Ergänzungsgutachten hervorgehoben, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Untersuchung keine Schmerzen am Ellenbogen geltend gemacht habe (UA act. 347 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33), führte Dr. med. F._____ aus, dass der Beschuldigte sehr wohl dazu in der Lage gewesen sei, sich anlässlich seiner körperlichen Untersuchung zu verständigen, da er spontan Druckschmerzen auf seiner linken Flanke - 15 - habe angeben können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Bei Betrachtung der Fotoaufnahme des verletzten Ellbogens des Beschuldigten fällt denn auch ins Auge, dass es sich hierbei lediglich um eine sehr oberflächliche Verletzung handelt (vgl. UA act. 329). Hätte C._____ tatsächlich mit dem Hammer in der Hand ausgeholt, um – wie dies der Beschuldigte behauptet hat – dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Kopf zu verpassen, woraufhin Letztgenannter seinen Arm schützend vor sein Gesicht gehalten hätte (UA act. 591 f.), wäre klarerweise von einer weitaus schwerwiegenderen Verletzung auszugehen. Dies unter anderem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der mit dem Hammer zurückzulegende Weg bis zum Ellbogen, welcher der Beschuldigte schützend vor sein Gesicht gehalten hätte, kürzer ausgefallen wäre, als der einberechnete Weg bis zum Kopf, weshalb von einer entsprechenden Wuchtigkeit des Schlags auszugehen wäre. Auf der Tatwaffe, dem Hammer, wurden auf dem Holzgriff, nämlich in der Mitte sowie am Ende des Griffes und unmittelbar vor dem Hammerkopf, drei DNA-Spuren von C._____ gefunden, wobei der Blutvortest jeweils schwach positiv bis positiv ausgefallen ist. Auf dem keilförmig zulaufenden Teil des Hammerkopfes, der sogenannten Finne, wurde eine DNA-Spur von C._____, bei welcher der Blutvortest positiv ausgefallen ist, gefunden. Auf der rechteckigen Schlagfläche des Hammers, der Bahn, wurde sowohl eine DNA-Spur des Beschuldigten als auch von C._____ gefunden, wobei auch hier der Blutvortest positiv ausgefallen ist (UA act. 543; 518 f.). In Bezug auf die vorgenannten DNA-Spuren relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, C._____ mit dem Hammer geschlagen und anschliessend mit C._____ um den Hammer gekämpft zu haben, wobei sowohl er selbst als auch C._____ den Hammer berührt hätten. Aufgrund dessen vermögen die vorgenannten DNA-Spuren einen von C._____ auf den Ellbogen des Beschuldigten durchgeführten Schlag, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7), weder nachzuweisen noch auszuschliessen, könnte die auf dem Hammer gefundene DNA-Spur des Beschuldigten doch durch einen Schlag auf seinen Ellbogen oder aber ebenso durch die Berührung des Hammers durch den Beschuldigten auf den Hammer gelangt sein. Sodann bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die in der Küche gefundenen Blutspuren (UA act. 534), entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10), nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, wonach C._____ in die Küche gerannt sei, um sich ein Messer zu holen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). So betrifft dies die Zeit nach dem Schlag mit dem Hammer und somit auch nicht das relevante Kerngeschehen, weshalb sie in Bezug auf die geltend gemachte Notwehrsituation nichts nachzuweisen vermögen. - 16 - 2.4.5. Zusammenfassend ist für das Obergericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C._____ zum Kerngeschehen, die vorgenannten Gutachten sowie Ergänzungsgutachten zu den forensisch-klinischen Untersuchungen des Beschuldigten sowie von C._____, und den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. F._____ erstellt, dass am 16. April 2023 kein vorgängiger Angriff von C._____ auf den Beschuldigten stattgefunden und somit keine Notwehrsituation vorgelegen hat, sondern dass der Beschuldigte kurz vor 20.00 Uhr völlig überraschend mit dem Hammer auf C._____ eingeschlagen hat. Insbesondere kann dem Beschuldigten auch nicht geglaubt werden, dass es sich dabei um einen ungezielten und nicht beabsichtigten Schlag von vorne gegen den Kopf von C._____ gehandelt hat. Vielmehr ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte C._____ mit einem Hammer gezielt und kräftig gegen die rechte Seite des Hinterkopfes geschlagen hat. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte macht, bis auf die geltend gemachte Notwehrsituation sowie das nachfolgend abgehandelte Vorbringen zu seinem fehlenden Tötungswillen (Berufungsbegründung S. 4 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). - 17 - 2.5.2. Der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger und gezielter Schlag mit einem Hammer wie dem vorliegenden auf den Hinterkopf eines Menschen zum Tod führen kann. So hat der Beschuldigte angegeben, dass er den C._____ zugefügten Schlag nicht als harmlos einordnen könne und dass ein Mensch, je nach Schlag, sterben könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich als Folge von kräftigen und gezielten Hammerschlägen auf den Kopf eines Menschen der Tod als Folge geradezu auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Der Beschuldigte hat, indem er mit dem Hammer einmal kräftig und gezielt auf den Hinterkopf von C._____ eingeschlagen hat, dessen Tod für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er musste ohne Weiteres damit rechnen, dass der wuchtige Hammerschlag auf den Kopf eine tödliche Verletzung zur Folge haben kann. Der zum Einsatz gekommene Hammer hat einen ca. 27 cm langen Griff aus Holz und daran befestigt, einen metallischen Kopf mit einer Länge von ca. 10 cm, welcher auf der einen Seite quadratisch ist (ca. 2 cm auf 2 cm) und auf der anderen Seite spitz zuläuft (vgl. UA act. 540 ff.). Mithin handelt es sich bei diesem Hammer aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der konkreten Verwendung um einen gefährlichen Gegenstand. Dieser war aufgrund der Art und Weise der Verwendung gegen den Kopf nicht nur dazu geeignet, C._____ schwere Verletzungen zuzufügen, sondern darüber hinaus, ihn zu töten. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9) – nichts, dass er weder mit der spitz zulaufenden Seite des Hammers voran noch mehrmals zugeschlagen hat. Dies ergibt sich auch klar aus den Gutachten zu den forensisch-klinischen Untersuchungen von C._____. So habe, wie bereits vorgängig dargelegt, dem Gutachten vom 1. Juni 2023 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 29. August 2023 zufolge, bei C._____ über dem rechten Scheitelbein eine 3 cm lange Riss-Quetsch-Wunde vorgelegen mit einer bogenförmigen Hautdurchtrennung mit geschürften und gequetschten Wundrändern in einem annähernd vier- bzw. rechteckigen Areal. Radiologisch ist ein mehr- fragmentärer Eindrückungsbruch, namentlich eine Impressionsfraktur mit Verlagerung der Knochenfragmente in die Schädelhöhle, diagnostiziert worden. Als direkte Traumafolge gelte auch der nach der Ankunft im Kantonsspital Aarau erlittene generalisierte Krampfanfall. Das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr sei aufgrund des generalisierten Krampfanfalls mit schwerer Bewusstseinsstörung, der Notwendigkeit einer Schutzintubation sowie einer notfallmässigen neurochirurgischen Intervention zu bejahen (UA act. 433 f.; 415 ff.). Wer, wie der Beschuldigte, mit einem Hammer, wie dem vorliegenden, kräftig und gezielt auf den Hinterkopf eines Menschen einschlägt, weiss angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen um das Risiko tödlicher Verletzungen. Nach dem Gesagten rechnete der Beschuldigte ohne - 18 - Weiteres damit und hat im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen und sich damit abgefunden, seinen Sohn C._____ mit dem kräftigen und gezielten Schlag mit dem Hammer auf dessen Hinterkopf zu töten. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass der C._____ zugefügte Schlag mit dem Hammer nicht tödlich war. Da C._____ sich gewehrt hat, ist es auch nicht zu weiteren Schlägen gekommen. Es ist deshalb bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, handelt es sich doch bei der durch den Beschuldigten vorgebrachten Notwehrsituation, wie bereits dargelegt (vgl. oben), um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – infolge des beantragten Freispruchs – von Strafe freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung auszurichten (Berufungs- erklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das - 19 - höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am 16. April 2023 in der Wohnung seiner damals getrenntlebenden Ehefrau A.B._____ in V._____ seinem Sohn, C._____, welcher komplett ahnungslos war, auf dem Sofa sass und einen Fussballmatch schaute, einmal mit einem Hammer gezielt und kräftig auf dessen Hinterkopf geschlagen. C._____ hat den unerwarteten Schlag auf seinen Kopf nicht kommen sehen und hatte deshalb keinerlei Abwehr- und Verteidigungschancen. Aufgrund dessen erscheint das Vorgehen des Beschuldigten als brutal, hinterhältig und skrupellos, womit sein Handeln insgesamt an den Tatbestand des Mordes grenzt. Es liegen keine Eingeständnisse des Beschuldigten zu seinen Beweg- gründen vor, da er auch noch im Berufungsverfahren geltend macht, sich lediglich verteidigt zu haben, nachdem zuerst C._____ mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen habe. Was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen seinen Sohn bewogen hat bzw. Auslöser war, bleibt letztlich im Dunkeln. Sein Verhalten, mit einem Hammer auf den Kopf seines ahnungslosen Sohns C._____ einzuschlagen, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar. Dem forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. G._____ vom 3. August 2023 zufolge habe der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an keiner psychischen Störung gelitten. Sowohl seine Einsichts- als auch seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit seien im Tatzeitpunkt - 20 - voll erhalten gewesen (UA act. 57 ff.). Im Übrigen ist es selbst bei Annahme dessen, dass sich der Beschuldigte von C._____ – aus welchen Gründen auch immer – provoziert gefühlt hat, nicht so, dass es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesfalls nicht einfach die Wohnung verlassen hat, anstatt seinem Sohn einen Schlag mit einem Hammer auf dessen Kopf zu verpassen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen wäre. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). In Bezug auf die C._____ zugefügte Verletzung, den als direkte Traumafolge erlittenen generalisierten Krampfanfall sowie das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr kann auf die vorgängig im Rahmen der rechtlichen Würdigung der versuchten vorsätzlichen Tötung gemachten Ausführungen verwiesen werden. C._____ befand sich bis am 21. April 2023 und somit während sechs Tagen im Kantonsspital Aarau, bevor er sich in die Rehabilitationsklinik in X._____ zur neurologischen Rehabilitation begeben hat (UA act. 412 ff.). Eigenen Angaben zufolge leide er seit der Tat an Angstzuständen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Taterfolg nicht eigetreten ist. Da sich C._____ nach dem ersten Schlag noch wehren konnte, ist es auch nicht zu weiteren Schlägen gekommen. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Beschuldigte verhinderte damit den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv, sondern überliess diesen alleine dem Zufall. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer bloss versuchten Tötung vorliegend sehr gross erscheint. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 4 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe - 21 - von 8 Jahren. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), stellt sein Wohlverhalten seit der Tat keine besondere Leistung dar. Gleiches gilt für korrektes Verhalten während der Haft (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.1). Der Beschuldigte räumt zwar ein, mit dem Hammer auf den Kopf von C._____ eingeschlagen zu haben und hat sich dafür bei Letztgenanntem anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Er macht jedoch auch noch im Berufungsverfahren geltend, zuerst von C._____ mit dem Hammer angegriffen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 55-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, mit A.B._____ verheiratet und hat – nebst dem mittlerweile volljährigen Sohn C._____ und weiteren (erwachsenen) Kindern in Äthiopien, Eritrea und Deutschland – drei minderjährige Kinder zusammen mit A.B._____. Vor seiner Verhaftung habe er aufgrund von Rückenproblemen nicht gearbeitet und Sozialhilfe bezogen (UA act. 88 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Damit ist die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen. 3.6. Nach dem Gesagten würde eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. - 22 - 3.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 753 Tagen (16. April 2023 bis 7. Mai 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit entfällt die Möglichkeit der Zusprechung einer Haftentschädigung. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss, es sei infolge des beantragten Freispruchs von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2; vgl. Berufungsbegründung S. 13 f.). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. - 23 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 4.4. 4.4.1. Der heute 55-jährige Beschuldigte ist mit A.B._____ verheiratet und hat – nebst dem mittlerweile volljährigen Sohn C._____ und zwei weiteren in Äthiopien wohnhaften volljährigen Kindern – drei minderjährige Kinder zusammen mit A.B._____ (UA act. 87; 89). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann erstmals aus, noch drei weitere Kinder zu haben, wovon ein Kind in Eritrea und zwei Kinder in Deutschland wohnen würden (GA act. 1110). Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen (UA act. 86). Er ist am 29. August 2015 und damit im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist, wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 27; S. 114). Der Beschuldigte hält sich demnach seit beinahe 10 Jahren in der Schweiz auf, wobei er davon mehr als zwei Jahre in Haft verbracht hat, die nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Dennoch ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Lebensmittelpunkt liegt unbestritten in der Schweiz. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurch- schnittlich: In der Schweiz sei der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge ein Jahr lang in einem Beschäftigungsprogramm gewesen, welches der - 24 - Verein I._____ in Q._____ organisiert habe. Weiter habe er während eines Jahres beim Sozialunternehmen J._____ AG gearbeitet. Vor seiner Verhaftung habe er aufgrund von Rückenproblemen nicht gearbeitet und Sozialhilfe bezogen (UA act. 88). Nebst den ihm aus der Sozialhilfe entstandenen Schulden, habe er keine Schulden. Aus dem Verwaltungs- entscheid der Sozialen Dienste V._____ vom 2. Mai 2022 geht hervor, dass dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 15. September 2021 materielle Hilfe in Höhe von monatlich Fr. 2'658.95 gewährt worden ist (MIKA-Akten S. 101 ff.). Gemäss Verwaltungsentscheid der Sozialen Dienste V._____ vom 12. Juli 2024 sind im Rahmen der materiellen Hilfe bisher Kosten von Fr. 57'985.30 entstanden (MIKA-Akten S. 243 ff.). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als nur schwach ausgeprägt. Vor seiner Inhaftierung hat er alleine gewohnt. Er gibt an, in der Schweiz keine Freunde zu haben. Von einem Engagement in einem Verein oder einer kulturellen Institution ist nichts bekannt. Die Ehefrau des Beschuldigten, welche eigenen Angaben zufolge aktuell in Betracht zieht, sich dem Beschuldigten nach einem klärenden Gespräch wieder anzunähern, gibt an, den Beschuldigten einmal wöchentlich in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Ausser seiner Ehefrau und seinen Kindern habe er hier niemanden. In der Schweiz hat er eigenen Angaben zufolge keine weiteren Verwandten (UA act. 88). 4.4.2. Der Beschuldigte hat drei minderjährige Kinder im Alter von 6, 8 und 9 Jahren, die bei seiner Ehefrau, der Kindesmutter, mit welcher der Beschuldigte aktuell nicht mehr zusammen ist, wohnhaft sind (UA act. 87; eGeres). Vor seiner Inhaftierung im April 2023 bestand jedoch ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen drei minderjährigen Kindern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26), weshalb in Bezug auf diese von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Ehefrau des Beschuldigten, A.B._____, zieht in Betracht, sich dem Beschuldigten wieder anzunähern, dies jedoch erst nach einem klärenden Gespräch mit dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Sie sei zusammen mit den gemeinsamen Kindern in die bisher durch den Beschuldigten bewohnten Wohnung eingezogen (Berufungsbegründung S. 14). Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts - 25 - 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Die drei minderjährigen Kinder verfügen über die eritreische Staatsbürgerschaft (eGeres) und sprechen mit dem Beschuldigten die Sprache Tigrinya, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über genügende Sprachkenntnisse verfügen und zumindest teilweise mit der eritreischen Kultur vertraut sind. Der Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (eGeres), steht es frei, diesen im Falle einer Landesverweisung nach Eritrea zu begleiten. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnten die Ehefrau und die Kinder das Kontaktrecht zum Beschuldigten bei einer Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seinen Kindern – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 14) – stark erschwert sein wird, zumal die Kinder zunehmend selbständig werden und eigenen Interessen (Freunde, Hobbys) nachgehen. 4.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Eritrea erwarten würden. Seine Muttersprache ist Tigrinya. Weiter spricht er ein bisschen Amharisch (UA act. 87). Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen. Er hat dort drei Jahre lang als Maurer gearbeitet und in den Jahren 1991 bis 1993 sowie 1998 bis 2010 dort Militärdienst geleistet (UA act. 86 f.). Dies zeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Dem Beschuldigten zufolge würden seine sechs Geschwister, zu welchen ein regelmässiger telefonischer Kontakt bestehe, in Eritrea wohnen (UA act. 87 f.; MIKA-Akten S. 8). Diesbezüglich ist jedoch ohnehin festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in Eritrea erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde (UA act. 89) Beschuldigte in Eritrea geboren und aufgewachsen ist, fliessend Tigrinya spricht und mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist, als durchaus möglich. Daran vermag, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handelt, nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein - 26 - der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Landes- verweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen würden (Berufungs- begründung S. 13 f.), ist folgendes festzuhalten: Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugs- hindernisse spielen jedoch schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeits- aspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführ- barkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugs- behörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte gibt an, aus Eritrea geflüchtet zu sein, weil er Hass für das dortige System empfinde. Er sei aus dem Militärdienst desertiert und illegal ausgereist (MIKA-Akten S. 13). Bei einer Rückreise würde er inhaftiert werden (UA act. 89). Er müsse dort mit der Todesstrafe rechnen (GA act. 1110). Weder aus diesen Vorbringen des Beschuldigten noch aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage ergibt sich ein Vollzugshindernis. Abgesehen von seiner illegalen Ausreise lässt sich die behauptete Gefährdungssituation nicht belegen, zumal der Beschuldigte keinerlei individuell-konkrete gefährdende Umstände darlegt, geschweige denn substanziert. Bei seinen Vorbringen handelt es sich um nichts mehr als unbelegte Behauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.3). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genügen allgemein gehaltene Gefährdungen und Erörterungen der generellen Lage im Heimatland nicht, werden doch konkrete Gefährdungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung von Umständen, welche seine angebliche individuell-persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, nicht ansatzweise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Überdies kann sich die Situation im Vollzugszeitpunkt anders darstellen, wird doch mit vorliegendem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe angeordnet, welche es vorab zu verbüssen gilt. Die zuständige Vollzugsbehörde wird zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen haben. - 27 - Würde eine relevante Änderung der Verhältnisse im Heimatland Eritrea eintreten, so stünde es dem Beschuldigten frei, in jenem Zeitpunkt einen Aufschub des Vollzuges zu begehren. Dabei hätte er ernsthafte Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorzubringen. Blosse Behauptungen genügten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2). 4.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten sowohl in wirtschaftlicher und beruflicher als auch persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich. Aufgrund seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen drei minderjährigen Kindern und der Tatsache, dass sein Lebensmittelpunkt hier liegt, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt und er als Flüchtling anerkannt worden ist. Es ist deshalb knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 4.4.5. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 2). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgefällt hätte. Im Rahmen der Landes- verweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der vollständig fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. G._____ vom 3. August 2023 führt denn auch aus, dass beim Beschuldigten von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer schwerwiegender Gewaltstraftaten auszugehen sei (UA act. 62). Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Eritrea intakt erscheinen und es nach der «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche - 28 - Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Zur Schweiz liegen, trotz seines mehrjährigen Aufenthalts, keine über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen vor. Sodann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Anordnung der Landesverweisung auch bei Annahme eines Rück- schiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis darauf, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, namentlich betreffend Militärdienstverweigerer und Regimekritiker, zwar besorgniserregend sei, aber kein Rückweisungshindernis darstelle). 4.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat eine versuchte vorsätzliche Tötung und somit eine Straftat von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wird. Der Beschuldigte hat das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, in massiver Weise gefährdet und es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Landesverweisung von 12 Jahren als angemessen. 4.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist folglich anzuordnen. - 29 - 4.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Zivilforderung Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg verwiesen, den Beschuldigten jedoch verpflichtet, dem vorgenannten Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die (gesamte) Zivilklage und damit auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungserklärung S. 2). Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12; Berufungsbegründung S. 14 f.). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Zivilpunkt als unbegründet. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 inkl. Kosten der Sachverständigen im Berufungsverfahren (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. - 30 - 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 38.16 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht und ist zu kürzen. In der Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand für die mehrmalige Durchsicht des Posteingangs vom Bezirksgericht von insgesamt 0.25 Stunden wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), sind die für die Begründung dieses Antrages entstandenen unnötigen Aufwände nicht zu entschädigen. Folglich ist der für das Verfassen der 23-seitigen Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden auf 7.50 Stunden zu kürzen, da die Ausführungen zur vorinstanzlich vorgenommenen Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungsbegründung insgesamt 8 Seiten umfassen (vgl. Berufungsbegründung S. 15 ff.). Schliesslich ist die auf 8.25 Stunden geschätzte Dauer der Berufungs- verhandlung inkl. kurzem Weg auf die tatsächliche Dauer zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 30.82 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 %, die Dolmetscherkosten von Fr. 595.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 8'200.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. - 31 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollum- fänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Dem Privatkläger C._____, dessen freimandatierte Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichtet hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34), ist keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 433 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'622.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'500.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), ist auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 25'246.95 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 2'025.00 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine «vorgemerkte Nachzahlung» keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die dem amtlichen Verteidiger erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 32 - 6.6. Die Höhe der Entschädigung der (im erstinstanzlichen Verfahren unentgeltlichen) Vertreterin des Privatklägers C._____ von Fr. 10'887.35 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil ohne gesetzliche Grundlage «vorgemerkten Nachzahlung» von Fr. 624.00 betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung kann auf die obigen Erwägungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers verwiesen werden. Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 753 Tagen (16. April 2023 bis 7. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. - 33 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Hammer wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'622.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'246.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers - 34 - C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'887.35 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset